Satzung des Vereins Stuttgarter Winzerbund

eingetragener Verein, gegründet 1841

Von der Mitgliederversammlung am 15. März 2008 genehmigt.

Wahlspruch

„Hoch deutscher Wein,
Hoch deutsche Maid,
Hoch deutsches Lied
Für alle Zeit !“

1 Präambel

Der Verein wurde im Jahre 1841 unter dem Namen "Urbania" gegründet. Etwa 20 Jahre später wurde eine weitere Gesellschaft der Weingärtner Stuttgarts, der "Winzerclub" ins Lebengerufen. Diese beiden Gesellschaften vereinigten sich am 7. November 1904 unter dem Namen"Stuttgarter Winzerbund". Der Zusammenschluss setzte darauf, die Traditionslinien der ehemaligen Vereine und Gesellschaften zu gemeinsamen Kräften zu bündeln, Synergien zu nutzen und zeitgemäß den Auftrag zu erfüllen, alle Generationen zum mit tun im Verein anzuregen und einzuladen.

2 Name und Zweck

2.1 Name

Der Verein führt den Namen" Stuttgarter Winzerbund e. V.".Der Verein ist Mitglied des Schwäbischen Sängerbundes e.V., und ist Mitglied des Wilhelm-Hauff-Chorverbandes Stuttgart.

2.2 Zweck

Ziel des Vereins ist, den Chorgesang und hier insbesondere die Pflege des Männergesangs, als kulturelle Gemeinschaftsaufgabe zu erhalten und zufördern. Zur Erreichung dieses Zieles hält der Chor regelmäßig Chorproben ab, veranstaltet Konzerte und stellt sich mit seinem Singen in den Dienst der Öffentlichkeit. Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht politisch und konfessionell neutral.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

3 Sitz

Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

5 Bekanntmachungen

Bekanntmachungen des Vereins erfolgen durch schriftliche Benachrichtigungen der Vereinsmitglieder.

6 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede Person werden, die sich dem Zweck des Vereins verpflichtet fühlt.5

6.1 Aufnahme und Austritt von Mitgliedern

6.1.1 Aufnahme

Der Antrag, als Mitglied in den Verein aufgenommen zu werden, ist an den Vorstand zu richten. Der Aufnahme als Sänger sollte ein Gespräch mit dem Chorleiter vorangehen. Die Mitgliedschaft wird durch das Aushändigen oder die Übersendung des Mitgliedsausweises und der Satzung erworben. Die neu eintretenden Mitglieder verpflichten sich, alles was dem Zweck des Vereins entgegen steht zu vermeiden und persönliche Differenzen aus dem Verein fernzuhalten.

6.1.2 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

6.1.2.1 durch schriftliche Austrittserklärung, die spätestens bis zum 30. September des Kalenderjahres erklärt werden muss;

6.1.2.2 durch Ausschluss wegen mehrfacher Beitragsrückstände;

6.1.2.3 durch Ausschluss wegen vereinsschädigenden Verhaltens;

6.1.2.4 durch Tod;

6.1.2.5 In den Fällen nach 6.1.2.2 und nach 6.1.2.3 entscheidet der Vorstand.

6.2 Rechte und Pflichten der Mitglieder

6.2.1 Den Mitgliedern stehen folgende Rechte zu:

6.2.1.1 Teilnahme an allen Veranstaltungen;

6.2.1.2 Alle Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung;

6.2.1.3 Alle Mitglieder haben das Recht, der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung Wünsche und Anträge zu unterbreiten;

6.2.1.4 Anträge und Beschwerden der Mitglieder an die Mitgliederversammlung müssen spätestens 3 Tage zuvor beim Vorstand schriftlich eingereicht werden(siehe 9.2);

6.2.2 Die Mitglieder haben folgende Pflichten:

6.2.2.1 Mit der Aufnahme in den Verein unterwirft sich das Mitglied der Satzung.

6.2.2.2 Beitragspflicht der Mitglieder. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes festgesetzt. Freiwillige höhere Beiträge sind erwünscht.

6.3 Ehrenmitglieder

Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Der Vorstand ist berechtigt, Ehrenmitglieder zu ernennen.

6.4 Rechte und Pflichten der Sänger

6.4.1 Die Sänger sind zum regelmäßigen und pünktlichen Besuch der Singstunden sowie der vom Verein arrangierten Festlichkeiten verpflichtet und haben sich den Anordnungen des Chorleiters zu fügen. Wer an dem Besuch der Singstunden usw. verhindert ist, hat sich rechtzeitig zu entschuldigen. Denjenigen Sängern, welche an den einer Aufführung unmittelbar vorangehenden Proben nicht teilgenommen haben, kann von dem Chorleiter die Mitwirkung bei der Aufführung untersagt werden.

6.4.2 Verleihung des Sängerrings.
Jedes Mitglied, das dem Verein ohne Unterbrechung volle 25 Jahre als Sänger angehört hat, erhält in Anerkennung seiner Treue eine Auszeichnung durch die Verleihung des Sängerrings (siehe 8.2.10) .

6.4.3 Ehrensänger wird jeder Sänger nach 50 Jahren aktiver (tatsächlicher) Sängertätigkeit (siehe 8.2.10) ..

7 Vereinsvermögen

Das Vereinsvermögen besteht aus dem jeweiligen Geldvermögen und dem Vereinseigentum.

7.1 Verwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Mittel aus Zuwendungen des Vereins. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

7.2 Haftung

Die Haftung des Vereins ist auf sein Vermögen beschränkt und die Haftung der Mitglieder auf die von ihnen geschuldeten Beiträge (siehe 6.2.2.2) Der Vorstand soll diese Haftungsbeschränkung in allen für den Verein abzuschließenden Verträgen zum Ausdruck bringen.

7.3 Aufbewahrung des Vereinsvermögens

Die Aufbewahrung des Vereinseigentums wie Urban, Stiftungsbuch, Fahnen, Stimmpokale, Medaillen, Diplome usw., das Geldvermögen ausgenommen, erfolgt nach der Bestimmung des Ausschusses entweder in der Wohnung des Vorstandes, in der eines anderen Ausschussmitgliedes oder in einer gesicherten Lokalität wie z.B. Museum, Banksafe usw..

7.3.1 Ohne Genehmigung des Ausschusses darf keiner dieser Gegenstände von dem Verwahrungsort weggegeben werden.

7.3.2 Die Vollständigkeit ist durch die Revisoren jährlich zu überprüfen.

8 Organe des Vereins

8.1 Vorstand

8.1.1 Der Vorstand vertritt den Verein nach außen unbeschränkt. Er führt den Vorsitz bei den Ausschusssitzungen. Den Ausschuss beruft er je nach Bedarf ein (siehe 8.2.14) und bereitet die seitens einzelner Mitglieder an den Ausschuss gerichteten Anträge vor, ebenso deren Beschwerden und Wünsche. Er überwacht die Ausführung und Erledigung der Beschlüsse des Ausschusses und der Mitgliederversammlung, sorgt für die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung in den Versammlungen und bei den Festlichkeiten und sucht Streitigkeiten zwischen den einzelnen Mitgliedern zu schlichten.

8.1.2 Der Vorstand ist ermächtigt, in besonders dringenden Fällen Ausgaben bis zu 300€ zu bewilligen.

8.1.3 Der gesetzliche Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorstand und seinem Stellvertreter.Diese sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.

8.1.4 An die Stelle des Vorstands tritt im Verhinderungsfall der Stellvertreter.11

8.2 Ausschuss

Die Verwaltung im engeren Sinn ist einem Ausschuss übertragen, der sich wie folgt zusammensetzt:

  • Vorstand
  • Stellvertreter (aus dem Beirat für Gesang und Veranstaltungen)
  • Beirat für Gesang und Veranstaltungen
  • Kassier
  • Schriftführer.

Der Ausschuss besteht aus maximal sechs Personen.

8.2.1 Der Vorstand sollte Mitglied des Vereins sein.

8.2.2 Stellvertretender Vorstand ist ein Mitglied des Beiratsfür Gesang und Veranstaltungen. Er wird durch denAusschuss gewählt.

8.2.3 Der Beirat für Gesang und Veranstaltungen bestehtaus maximal drei Personen.

8.2.4 Die Wahl der Ausschussmitglieder findet jeweils inder Mitgliederversammlung statt. Die Wahlperiodebeträgt zwei Jahre.

8.2.5 Damit die Wahlperiode für den Vorstand und seinen Stellvertreter nicht im gleichen Jahr endet, wird der stellvertretende Vorstand jeweils 1 Jahr nach der Wahldes Vorstands gewählt. Die Wahlperiode der derzeitigen Ausschussmitglieder wird durch diese neue Satzung nicht berührt. Würde die Wahlperiode des im Ausschuss gewählten Stellvertreters im gleichen Jahr wie die des Vorstands enden, so verlängert sich dessen Wahlperiode automatisch umein weiteres Jahr.

8.2.6 Die Wahlen, soweit sie der Mitgliederversammlung zustehen, finden in besonderen Wahlgängen statt. Die Funktion der Gewählten endet jeweils nach Vornahme der Ergänzungswahl. Wählbar sind nur solche Mitglieder, die dem Verein mindestens 1 Jahr angehören. Ausscheidende Ausschussmitglieder sind wieder wählbar.

8.2.7 Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte den Schriftführer und Kassier für die Dauer von jeweils 2 Jahren.

8.2.8 Der Ausschuss ist befugt, zu seinen Sitzungen andere Mitglieder mit beratender Stimme hinzuzuziehen.

8.2.9 Der Ausschuss entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

8.2.10 Der Ausschuss ernennt die Ehrenmitglieder, verleiht den Sängerring und benennt die Ehrensänger.

8.2.11 Ist die Stelle des Chorleiters neu zu besetzen, sucht der Ausschuss einen geeigneten Bewerber aus und verhandelt mit ihm auch die Besoldung. Danach schlägt er ihn in einer einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung zur Wah lvor (siehe 8.7).14

8.2.12 Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind; darunter muss sich der Vorstand oder sein Stellvertreter und der Kassier befinden. Die Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter.

8.2.13 Gegen die Beschlüsse des Ausschusses ist Beschwerde an die Mitgliederversammlung zulässig.

8.2.14 Der Ausschuss versammelt sich auf Berufung des Vorstands. Eine Versammlung muss stattfinden, wenn mindestens drei Ausschussmitglieder die Versammlung beantragt haben. Im Einzelfall können Ausschussbeschlüsse schriftlich im Wege des Umlaufverfahrens gefasst werden, sofern kein Ausschussmitglied diesem Verfahren widerspricht.

8.3 Beirat für Gesang und Veranstaltungen

Der Beirat für Gesang und Veranstaltungen besteht aus maximal drei Personen. Er ist für die Durchführung und Vertragsabschlüsse der Veranstaltungen und Feste des Vereins zuständig. Eine Person vertritt die Interessen des Singchors. Er bewilligt auch die erforderlichen Mittel.

8.4 Schriftführer

Der Schriftführer ist Mitglied des Ausschusses. Ihm obliegt neben der Aufzeichnung aller bedeutenden Vorgänge im Verein:15

8.4.1 Die Führung der Protokolle in den Mitgliederversammlungen und Ausschusssitzungen.

8.4.2 Die Führung der Mitgliederliste sowie die Anfertigung des Jahresberichts.

8.4.3 Die Sammlung und Aufbewahrung aller Schriftstücke,die zur Erhaltung der Vereinschronik erforderlich sind.Sie sind jeweils als Jahresbericht zusammenzufassen.

8.4.4 Die Besorgung der erforderlichen Korrespondenzen und die Erlassung von Bekanntmachungen,Einladungen usw..

8.4.5 Die Führung des Stiftungsbuches.

8.5 Kassier

Der Kassier ist Mitglied des Ausschusses, von dem er auch gewählt wird. Er verwaltet die Kasse sowie das Inventar und hat darüber genau Buch zu führen. Er zieht die Beiträge ein und zahlt die vom Ausschuss bzw. vom Vorstand (siehe 8.1.2) angewiesenen Gelder aus. Der Kassier ist verpflichtet, der Mitgliederversammlung jährlich einen Rechenschaftsbericht zu erstatten unddem Ausschuss auf Verlangen jederzeit über den Stand der Kasse Mitteilung zu machen.

8.6 Revisoren

Von der Mitgliederversammlung werden 2 Revisoren und Stellvertreter gewählt (siehe 9.1.1.3).Die Revisoren haben mindestens einmal im Jahr die Bücher und die Übereinstimmung der Eintragungen anhand der vorhandenen Belege zu überprüfen. Die Revisoren haben dem Ausschuss hierüber Bericht zu erstatten. Außerdem haben sie in der Mitgliederversammlung das Ergebnis der Überprüfung, die kurz vor der ordentlichen Mitgliederversammlung stattgefunden haben sollte, zu berichten. Die Revisoren dürfen nicht dem Ausschuss angehören. Die jährliche Überprüfung schließt die Gegenstände des unter Punkt 7 und Punkt 7.3.1 aufgeführten Vereinsvermögens mit ein.

8.7 Chorleiter

Der Chorleiter leitet den Gesang und bestimmt mit dem im Beirat für Gesang und Veranstaltungen tätigen Interessenvertreter die Wahl neuer Lieder sowie die Aufstellung des musikalischen Teils des Programms für Festlichkeiten. Er wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Ausschusses gewählt (siehe 9.1.1.4).Der Ausschuss schließt mit ihm einen Anstellungsvertrag ab, der sowohl die beidseitige Kündigungsfrist, als auch eine Vertreterregelung enthalten muss.Die Kündigung seitens des Vereins kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen.Im Verhinderungsfall hat der Chorleiter im Einverständnis mit dem Vorstand für einen geeigneten Stellvertreter zusorgen. Der Chorleiter gibt einmal im Jahr in der Mitgliederversammlung einen Bericht ab.

8.8 Musikalienverwalter

Der Musikalienverwalter wird von der Mitgliederversammlung gewählt (siehe 9.1.1.5). Ebenso sein Stellvertreter. Er ist für folgende Tätigkeiten zuständig: Die vorhandenen Musikalien in gutem Stand zu erhalten und sorgfältig aufzubewahren, die neu angeschafften zu registrieren und im Inventarverzeichnis einzutragen. Die jeweils erforderlichen Noten zu den Singproben und Auftritten bereitzuhalten.An die einzelnen Sänger darf der Musikalienverwalter Musikalien nur mit Genehmigung des Vorstandes und nur gegen Empfangsbescheinigung aushändigen.

8.9 Fahnenträger

Der Fahnenträger wird von der Mitgliederversammlung gewählt (siehe 9.1.1.6). Ebenso sein Stellvertreter. Er hat bei öffentlichen Veranstaltungen und Trauerfeiern mitzuwirken und für eine sorgfältige Aufbewahrung der Fahnen zu sorgen, diese am Aufbewahrungsort abzuholen und unversehrt dorthin wieder zurück zubringen.

9 Mitgliederversammlung

9.1 Rechte und Aufgaben der Mitgliederversammlung:

9.1.1 Die Wahl folgender Organe des Vereins:

9.1.1.1 Vorstand.

9.1.1.2 Ausschussmitglieder.

9.1.1.3 Revisoren und Stellvertreter.

9.1.1.4 Chorleiter.

9.1.1.5 Musikalienverwalter und dessen Stellvertreter.

9.1.1.6 Fahnenträger und dessen Stellvertreter.

9.1.2 Die Entgegennahme der Tätigkeitsberichte.

9.1.3 Die Entlastung des Vorstandes sowie des Ausschusses.

9.1.4 Die Erledigung von Beschwerden einzelner Mitglieder gegen den Ausschuss oder gegen dessen Beschlüsse.

9.1.5 Die Festsetzung und Abänderung der Satzung(siehe 10.1) .

9.2 Ordentliche Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in den ersten 3 Monaten des Jahres statt.Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder vom Schriftführer durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen.

9.2.1 Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand, bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

9.2.2 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

9.2.3 Die Abstimmung geschieht geheim; eine Ausnahme ist nur zulässig, wenn sie ausdrücklich beantragt ist und sich hiergegen keinerlei Widerspruch erhebt.

9.2.4 Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstands.

9.2.5 Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Mitgliederversammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist vom Vorstand (oder Versammlungsleiter) und vom Schriftführer (oder von einem so genannten Protokollführer) zu unterzeichnen.

9.2.6 Jedes Mitglied hat nur 1 Stimme. Stimmübertragung ist nicht gestattet.

9.2.7 Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit die Satzung im Einzelnen nichts anderes vorsieht.

9.3 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt,wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist(Einberufung durch den Vorstand) oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von mindestens einem Fünftel sämtlicher Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei müssen der Zweck und die Gründe angegeben werden. Die Zeit und der Ort der außerordentlichen Mitgliederversammlung müssen mindestens 2 Wochen vorher bekannt gegeben werden.

10 Änderung der Satzung und des Vereinszwecks, Auflösung des Vereins

10.1 Änderung der Satzung

Der Vorstand ist berechtigt, die Satzung ohne Einberufung einer Mitgliederversammlung redaktionell zu verändern, soweit auf Anregung des Registergerichts oder sonst einer Behörde,Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts die Änderung erforderlich ist. Über alle übrigen Änderungen der Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung mitzwei Drittel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

10.2 Änderung des Vereinszwecks

Über die Änderung des Vereinszwecks entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen. Ein Wegfall des Vereinszwecks bedingt die Auflösung des Vereins.

10.3 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins oder die Vereinigung mit einem anderen Verein wird auf Antrag des Vorstands in einer Mitgliederversammlung beschlossen. Zur Wirksamkeit des Beschlusses ist es erforderlich, dass die Tagesordnung sowie der Inhalt der Änderung bzw.des vorgesehenen Beschlusses mit der Einberufung bekannt gegeben und der Beschluss mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder gefasst wird.Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Chorarbeit des Schwäbischen Sängerbundes e.V..

11 Inkrafttreten

Diese Satzung hat die Mitgliederversammlung am 15. März 2008 in Stuttgart-Kaltental beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.